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BVG-Urteil..... ein Denk mal (nach)..... oder Klagemauer für Strafverfolger?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 20.02.01 die Meilensteine unseres Rechtstaates wieder neu vermessen und sichtbarer aufgestellt.
Gleichzeitig hat es damit auch Mängel aufgezeigt, die nicht zu Lasten von Beschuldigten oder Tatverdächtigen nachträglich abgearbeitet werden dürfen.

Mord, Totschlag, Raub, Vergewaltigung, Einbruch, Brandstiftung und Wirtschaftskriminalität sind schwerwiegende Taten, die unbedingt und nachhaltig verfolgt und verurteilt werden müssen, weil sie das Leben, bzw. die Lebensqualität der Opfer nachhaltig beeinträchtigen. Das sind Fakten, die in keinem Rechtsstaat erst noch diskutiert werden müssen, aber wie verhält es sich bei Graffiti?

Der GdP Vorsitzende Freiberg hatte mir einmal gesagt, Graffiti sei eine Straftat am untersten Bereich, die nur auf Antrag verfolgt werde, wenn sie den Straftatbestand der Sachbeschädigung erfüllen würde. Ich hatte den Eindruck gewonnen, daß er gewillt sei, den Strafantrag, wenn er gestellt werden würde, ernsthaft und gewissenhaft zu verfolgen, aber daß er die Verfolgung anderer Straftaten für vorrangiger ansehen würde, wie z.B. Jugendgewalt, räuberische Erpressung, Raub usw.

Wann und bei wem ist "Gefahr im Verzuge???
Das fragen mich nicht nur Jugendliche, sondern auch deren Eltern. Eigentlich wurde dieser Passus in letzter Zeit zunehmend als Ventil für die Hilflosigkeit mancher Strafverfolger benutzt und dort angewandt, wo die wenigste Gegenwehr erfolgt oder zu erwarten ist. Diese Hilflosigkeit muß in den letzten Jahren stark zugenommen haben, denn in den letzen beiden Jahren nahmen die Klagen der Jugendlichen extrem zu, die unterwegs angehalten wurden, mit der Bemerkung, es sei in der Nähe, ein Fahrzeug aufgebrochen worden u. es fehle ein Autoradio. Man wolle daher bei ihnen eine Personenkontrolle durchführen und der Jugendliche möge ihnen, der Polizei, Einblick in die Tasche bzw. in den Rucksack gewähren, um den Tatverdacht zu entkräften. Hatte der Jugendliche Spraydosen im Gepäck, so wurde er mitgenommen, und als weiterer Strafvorwurf nachgeschoben, daß in der Nähe auch gesprüht worden sei oder noch überprüft werden müsse, ob die Farben dieser Dosen mit den Farben irgendwelcher illegaler Graffiti übereinstimmen. Es wurden danach einige Male "wegen Verdunklungsgefahr", bzw. "Gefahr im Verzuge" Hausdurchsuchungen durchgeführt, deren Ergebnisse oft sehr haarsträubend waren, weil die Strafverfolger sich auf die Erkenntnisse von Prof. Kreutzer bezogen, die man aus seinem Graffiti-Lexikon abgeschrieben hatte, was bereits 1985/86 erschienen ist.
Eine Jugendbewegung, die so unbeweglich ist, wäre dann in einer Art "Leichenstarre," und kann wohl kaum noch als Jugendbewegung bezeichnet werden, sondern wohl eher als Zeitgeschichte.

Die Beweismittel, die angeblich bei Graffiti so relevant sind und zu Hause lagern , taugen nur selten wirklich als Beweise. Es werden mitunter Mutmaßungen aufgestellt, die bei logischer Betrachtung nicht mehr nachvollziehbar sind.

Hausdurchsuchungen bei Graffiti
bringen meist zusätzliche Arbeit für die Strafverfolger, die einzeln, für sich gesehen, wenig Beweiskraft haben.
Beschlagnahmt werden gern Skizzen. Was beweisen Skizzen??? Nichts!!! Ich darf auf meinem Papier zeichnen, was ich will, ausgenommen selbstverständlich Banknoten! Graffiti der HIP HOP Bewegung lebt von den Variationen der Buchstaben und der Suche nach dem eigenen Style. 1993 hatte ich erstmalig gesehen, daß jüngere Sprayer seitenweise "tags" imitiert hatten. Inzwischen ist das Kopieren der fremden "tags" in vielen Fällen zur "Sprayerwaffe" geworden, bzw. auch als Mittel zum Zweck, um bei engeren Freunden anzugeben, bzw. vorzugeben, wer man "under cover" sei. So wird häufig auch mit fremden "tag" ein Bild gecrossed, weil man sich weder mit einem anständigen "style" wehren kann oder, wenn es sich beim Gegner um eine aggressive Persönlichkeit, den Streit durch einen Stellvertreter ausfechten zu lassen, der von seinem "Glück" nichts weiß. Ich habe zwar oft schon davor gewarnt, aber strafbar ist es nicht.

Es gibt in Bastelgeschäften "Malen nach Zahlen". Wer sich als Vorlage DÜRERS HÄNDE kauft, ist auch nicht dadurch DÜRER.

Wie oft wird in der Gruppe von Freunden um die Wette, "wer kann am besten den Style von xyz kopieren," Anderer Buchstaben oder "styles" trainiert.
Auch zu Geburtstagen wurde schon oft der "tag"-Name des Geburtstagskindes im "style" der anderen als Geschenk gezeichnet oder gesprüht.

Ich habe zwar oft schon davor gewarnt, aber strafbar ist es nicht.

Von der Polizei wird immer wieder behauptet, daß der "tag" ein "personengebundenes Namenskürzel" sei. Diese Behauptung ist nachweislich überholt. Das glauben inzwischen auch immer weniger Richter und machen zunehmend gegenteilige Erfahrungen. Auch der Staatsanwaltschaft in Bremerhaven ist das seit 1997 bekannt, daß es Nachahmungen und Fälschungen gibt. Abgesehen davon, der "tag" ist kein Namens-kürzel, sondern der NAME in ganzer Länge, "tag" bedeutet Signatur (englischer Sprachgebrauch). Liegt es daran, daß es bei der Polizei immer noch Probleme gibt, die "tags" zu lesen? Es gibt Faltblätter und andere Veröffentlichungen, wo die Polizei "tags" & "styles" spiegelverkehrt abgebildet hatte. ( s. Faltblatt Elternin-formation der EG- Graffiti Hamburg)

Im Zuge der Vernetzungen sollten Strafverfolger, wie z.B. die "Ermittlungsgruppen Graffiti" der LKAs, diese Erkenntnisse eigentlich inzwischen auch gewonnen haben, zumal ich gehört habe, daß diese beim BKA als Arbeitskreis eine Art Vernetzung gebildet haben sollen.

Ich hatte schon vor rd. 6 Jahren darauf hingewiesen, daß es Doppel- bzw. Mehrfachbelegungen von "tag"-Namen gibt, was aber als Schutzbehauptung abgetan wurde. Ich brauche keinen Schutz, weil ich nicht sprühe! Ich nehme auch keine Täter in Schutz, sondern weise darauf hin, daß sie in erster Linie FAME von denen bekommen, die selbst zu feige sind, diese Taten auszuführen!

Parteiliche Jugendarbeit wird wohl noch oft von den Strafverfolgern mit Kumpanei-Stil verwechselt. Anwälte gehen auch nicht mit Einbrechern auf Beutezug, aber sie helfen dem Täter, gleichzeitig wiesen sie die Täter darauf hin, daß die Zukunftsperspektiven von Tat zu Tat düsterer aussehen.

Wenn ich in meinen Ausführungen immer wieder den Unterschied zwischen Sachbeschädigung und Verschmutzung verdeutliche, geschieht das nicht, weil ich Jugendlichen das Gefühl vermitteln will, daß Ihre Tat eigentlich gar nicht so schlimm gewesen sei, sondern soll in erster Linie Anwälten, Strafverfolgern, Staatsanwaltschaft und Gerichten verdeutlichen, daß der Aufwand, unerwünschte Schriften zu entfernen in den meisten Fällen so gering ist, wie z.B. ein verschmutztes Fenster zu putzen, so daß der Straftatbestand der Sachbeschädigung nicht mehr erfüllt ist. Eine Verschmutzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Gerade weil ich illegales Graffiti nicht auf die leichte Schulter nehme, weil ich weiß, daß in beiden Fällen die zivilrechtliche Problematik für Sprayer die Zukunftsperspektiven erheblich mindern, war bereits schon zu Beginn der 90iger Jahre mein Anliegen, Gerichte mögen Jugendstrafsachen ohne den Vermerk "wegen Geringfügigkeit" oder "mangels öffentlichen Interesse" einstellen, weil diese Vermerke den Jugendlichen das Gefühl vermitteln "war nicht so schlimm" oder "interessiert ja nicht," was zum Weitermachen animiert, statt zum Nachdenken auffordert.


Ich hatte 1995 in alten Fachzeitschriften für Strafverteidiger zufällig Urteile über Graffiti gefunden und diese Infos auch an Anwälte verschickt, die sich mit der Verteidigung von Sprayern beschäftigen. Kursiv gedruckte Zeilen sind meine Anmerkungen und Fragen für die Anwälte:

Es gibt eine Entscheidung des Landgericht Düsseldorf, veröffentlicht im Strafverteidiger 93, 366ff. In dieser Entscheidung führt das Landgericht in Fortführung des BGH sowie diverser OLGs aus, daß .. der Tatbestand des §303 StGB grundsätzlich nur dann erfüllt ist, wenn die Substanz der Sache oder er ihre technische Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist....."
Dabei stehe der erheblichen Verletzung der Substanz der Sache gleich. Wenn diese derartig in Mitleidenschaft gezogen wurde, daß eine Reinigung zwangsläufig zu einer solchen Substanzverletzung führen mußte. Allerdings bleibe eine ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit u. Kosten alsbald behebbare Beeinträchtigung der Substanz oder Brauchbarkeit der Sache außer Betracht. Die bloße Veränderung der äußeren Erscheinung einer Sache sei in aller Regel keine Sachbeschädigung, und zwar auch dann nicht, wenn diese Veränderung auffällig sei. Im gleichen Sinne hat das OLG Düsseldorf in der Entscheidung vom 11.03. 82, NJW 82, 1167 entschieden. Den ganzen Text als Kopie habe ich nicht. Es soll noch Ausführungen zu der Problematik in BGH St 29, S. 129 ff geben. Weder das Reichsgericht noch der BGH haben in der Veränderung der äußeren Erscheinung und Form schlechthin eine Sachbeschädigung gesehen. Entscheidend ist nach Ansicht des BGH alleine, ob die Sache nach wie vor gebrauchsfähig ist. Nach dieser Rechtsprechung kommt es also nicht (mehr) auf das äußere Erscheinungsbild der Sache an, sondern auf die Funktionsfähigkeit und substanzmäßige Integrität.

Demnach wäre es unabhängig von der Urheberschaft klärungswürdig, ob der Straftatbestand der Sachbeschädigung bez. gemeinschädlichen Sachbeschädigung überhaupt noch vorliegt, selbst wenn die techn. Daten mit übersprüht wurden, oder nicht?
Daraus müßte folgen, daß bereits immer im Ermittlungsverfahren geklärt werden müßte, ob sich die Bilder o. Schriftzüge vom Untergrund rückstandsfrei entfernen lassen oder nicht. Dabei dürfte es nicht darauf ankommen, ob die DB selbst die Farbe rückstandslos beseitigen konnte, sondern ob es überhaupt möglich ist.
(Kursive Schrift gibt meine Meinung wieder)

Beschlagnahmt werden auch oft Foto-Bände und Graffiti-Magazine.
Sie sollen angeblich beweisen, daß die durchsuchte Person der Sprayer-Szene zuzuordnen sei. Mit dieser Logik müßte man bei einem Ladendieb, der zu Hause einen Hammer hat, die Krimis beschlagnahmen, weil er ein potentieller Gewalttäter sein könnte .
Für die Tatzuordnung sind sie keine Beweise, höchstens eine Möglichkeit, Informationsmaterial auf lange Sicht kostenlos "auszuleihen", wenn der behördliche Etat ausgeschöpft ist.

Beschlagnahmt werden auch Dosen, die nicht für die Tat benutzt wurden, sondern zu Hause gelagert waren.
Diese Beschlagnahme kann zur Aufklärung der Straftat überhaupt nichts beitragen. Viele Sprayer sprühen auch legal, andere nur legal. Sie beweisen nur, daß die Person hobbymäßig sprüht.

Der Vorsitzende der Polizeigewerkschaft hat Recht, wenn er sagt, daß die Polizei es immer schwerer hat, Beweismittel zu sichern und in den Verfahren immer mehr Sachverstand erforderlich ist.
Es ist auch richtig, daß oft die Verfahrensregeln zeitraubend und mühselig sind, aber genau das macht in erster Linie erforderlich, daß man Prioritäten setzt und Fortbildungsmaßnahmen anbietet.
Er hat auch Recht, wenn er sagt, daß jeder schlauer sei, wenn er aus dem Rathaus kommt, aber er sollte sich mal die Ermittlungsergebnisse anschauen, die im Bereich Graffiti schon gebracht wurden, dann würde er mir zustimmen, daß dort nicht nur oft das Maß der Verhältnismäßigkeit weit überschritten wurde, sondern auch schlampig ermittelt und voneinander diverse, veraltete Fakten und Faltblätter abgeschrieben wurden.
Diese Art und Weise der Beweissicherung hat in vielen Fällen zum Chaos geführt was sich durch die Menge der beschlagnahmten Gegenstände zusätzlich noch vergrößerte.

Die Spezialisten der Graffiti-SOKOs ermitteln im vorrichterlichen Ermittlungsverfahren nicht einmal, ob der Straftatbestand der Sachbeschädigung überhaupt erfüllt ist oder nicht und überlassen diese Aufgabe oft Richtern und Staatsanwaltschaft.
Sie erbitten zunehmend die Strafanzeige der Geschädigten und suchen diese sogar nochmals auf, fertigen sogar noch die Anzeigen vor, damit diese nur noch vom Geschädigten unterschrieben werden müssen. Mehrfach wurde mir von den Geschädigten mitgeteilt, daß die Polizei extra um die Anzeige gebeten habe, weil sie sonst "umsonst" gearbeitet hätte!!!
Nicht immer erfährt der Beschuldigte oder die Angehörigen von Beschuldigten die erforderliche Rechtsbelehrung. In Oldenburg meinte ein BGS-Beamter (ich hörte vom Handy aus mit), erst hätte er einige Fragen, die Rechtsbelehrung käme danach. Ich wies ihn auf seine Pflicht hin, zuerst die Rechtsbelehrung zu erteilen und dann seine Fragen zu stellen. Seine Antwort: "Sie lassen doch auch nicht gleich die Katze aus dem Sack!"
Ich habe ihm erklärt, ich werde mich beschweren, es gehe hier um Rechtstaatlichkeit und nicht um Tierschutz.

Eine Hauptverhandlung beim Landgericht Hamburg vor einigen Tagen war für mich die Härte seit langem. Statt den Prozeß wegen fehlender Ermittlungsergebnisse auszusetzen und nachermitteln zu lassen , wurden in diesem Jahr, wie ich mitgezählt hatte, 7 Verhandlungstage angesetzt, manchmal nur für rd. 1 Stunde, um nicht neu verhandeln zu müssen. Ich war fassungslos. Anwaltskosten liegen pro Prozeßtag für einen Be-schuldigten selten unter 2000 DM. Da bleiben mittellose Menschen schnell auf der Strecke!

Anfangs ging es um mehr als 10 Waggons, die man vor der Hauptverhandlung dem Beschuldigten in Rech-nung stellte, und Sachschäden an Gummidichtungen usw. feststellte, Schadensumme rd. 25.000 DM. Dann änderte sich die Rechnungssumme auf rd. 17.000 DM für weniger Waggons und alle konnten nach Auskunft der HHA rückstandslos gereinigt werden, zuletzt waren wieder weniger, wenn ich richtig erinnere, 7 Wag-gons, die in Rechnung gestellt, aber 8 Waggons angeklagt, bei einer Schadenhöhe von rd. 8000 DM.

Der Gutachter ließ sich vom Reinigungstrupp der HHA berichten, womit sie Probleme hätten,u. besichtigte dessen Reinigungsergebnisse, statt selbst zu arbeiten.....Genannt wurde u.a. ein betumenhaltiges Spray, was man angeblich nicht restlos vom PUR- Lack des Fahrzeugs entfernen könne.
Eigentümlicherweise mußte man es in diesem Fall aber gekonnt haben, weil in der Rechnung weder der Austausch von Gummidichtungen, noch Ausbesserungsarbeiten am Lack in Rechnung gestellt wurden.
Ich habe z.B. Covers All (betumenhaltiges Spray) - Schwarz im Handumdrehen mit Öl, Margarine und auch mit dem Reiniger, den die DB benutzt, rückstandslos reinigen können, weil Teer fettlöslich ist. Die Firma Randmark hat einen speziellen Reiniger, mit dem man Fahrzeuge schnell damit reinigen kann, ebenfalls gibt es Internet-Firmen, die Betumenreiniger anbieten, mit dem man Fahrzeuge rückstandslos reinigen kann.

Begutachten kann man Nutzfahrzeuge nicht im Modellversuch. Nutzfahrzeuge sind keine Museums-stücke, die unter Glas verwahrt werden, sondern sind der Witterung ausgesetzt und unterliegen auch anderem Verschleiß. Eine Veränderung der Substanz ist nur am authentischen Material festzu-stellen. Das hatte dieser Gutachter nicht getan!

Der Gutachter stellte ferner fest, daß der Reiniger der Firma Neumann aus Berlin mit dem Reiniger der Firma Randmark aus Hamburg identisch , bzw. nahezu identisch sei.
Der Mann ist farbenblind! DEKONTAMINOL ist eine grüne Paste und kann mit Wasser verdünnt werden, Graff it off der Firma Randmark ist eine klare Flüssigkeit, die es zwar auch in transparentem Gel gibt (in 3 unterschiedlichen Stärken), aber dieses Mittel kann nicht mit Wasser verdünnt werden, sondern wird mit Wasser neutralisiert!
Die Geschädigte teilte durch Mitarbeiter in der Hauptverhandlung mit, daß alle Waggons rückstandslos gereinigt wurden, also bestätigte der Geschädigte selbst, daß ihr kein Sachschaden entstanden sei.

Ich habe inzwischen eine E-Mail der Firma Malermeister Neumann, daß sein Produkt keine bitumenhaltigen Sprays entfernen kann!
Die Firma Randmark ist die einzige Fachfirma, die ich in Hamburg finden konnte, die die RAL-Bestimmungen für eine fachgerechte Graffiti-Entfernung erfüllt!

Der gleiche Gutachter hatte in einem anderen Fall behauptet, daß bei der Graffiti-Entfernung vom Backsteinuntergrund eine minimale Abrasion (Abrieb) erfolge. Auf meine Frage, wie hoch die Abrasion wäre, wenn Backstein gereinigt werden würde, wenn kein Lackauftrag wäre, sagte er aus, sie wäre gleich hoch. Das würde bedeuten, wenn ein Mieter, dessen Treppenaufgang aus Backstein wäre, seiner Reinigungs-pflicht nachkäme, würde er sich einer fortgesetzten, permanenten Sachbeschädigung schuldig machen.
Ein Vermieter, würde, wenn er auf die Reinigungspflicht durch den Mieter bestehen würde, sich der Anstiftung zur Sachbeschädigung schuldig machen und vermutlich auch den Straftatbestand der Nötigung erfüllen, wenn er dem Mieter die Kündigung seines Wohnraumes ankündigen würde, wenn dieser seiner Reinigungspflicht nicht nachkäme.


Der Staatsanwalt zitierte Gerichtsurteile von 1984 des Bundesgerichtshofes und Oberlandesgerichte, obwohl das Oberlandesgericht Hamburg in einer Sprungrevision festgestellt hatte, daß Waggons, die rückstandslos gereinigt werden können, nicht den Straftatbestand der Sachbeschädigung erfüllen, sondern eine Ordnungswidrigkeit sind. Er sprach von Plakate kleben, die 1984 auch eine Sachbeschädigung darstellten usw. Die neuste Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamburg kannte er anscheinend nicht.

Die Richterin folgte dem Staatsanwalt und verurteilte, obwohl keine Substanzverletzung vorlag, wegen Sachbeschädigung. Nun wird Revision eingelegt. Bei so vielen Widersprüchen, die mir schon in der Verhandlung aufgefallen sind, wird diese hoffentlich Erfolg haben.

An dieser Stelle möchte ich Sprayern nochmals mitteilen, daß auch die Kosten für eine Verschmutz-ung vom Täter bezahlt werden müssen.


Macht ein Jugendlicher von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, wird ihm häufig von den Strafverfolgern unterstellt, daß er zum "harten Kern" gehöre.
Wer seine Rechte wahrnimmt, kann und darf nicht automatisch als schuldig abgestempelt werden. Es gilt in Deutschland die Unschuldsvermutung, und die gilt auch für Sprayer!!!

Sind im Zimmer keine Skizzen oder Fotos, wird ihm leicht unterstellt, er habe diese "vorsorglich entfernt und stecke schon tief in der Szene drin!"
Wer Ordnung hält oder nicht sprüht, dem können nicht Straftaten unterstellt werden. Dieser Logik folge ich nicht. Selbstverständlich gibt es auch Sprayer, die ihre Unterlagen "versteckt haben, aber auch hier sollte der Unschuldsbeweis gelten, bis man gegenteilige Fakten hat.


Auch die Kenntnisse der Polizei, man könne Graffiti- Schriften am "style" erkennen und zuordnen, wurden von mir immer wieder bestritten. 1994 wurde es durch mich erstmalig im SPIEGEL (12/94) erwähnt, daß "tags" imitiert werden. Die Strafverfolger blieben jedoch bei ihrer Meinung. 1995/96 wurde meine Angabe auch dieses Mal in Lüneburg, bei Gericht, bestätigt. Ein BGS-Beamter aus Hamburg erwähnte 1995 in einem Zeitungsinterview, daß man mehrere OZ-Nachahmer festgenommen habe. Ein BGS-Beamter aus Frankfurt sagte etwa zeitgleich als Zeuge in Lüneburg aus, daß man Graffiti-Schriften nicht zuordnen oder ausschließen könne, was auch die Schriftsachverständige des Bundeskriminalamtes, Abt. KT 51, bestätigen würde. Zeitgleich hatte ich aber auch schon von 3 Schriftsachverständigen der LKAs Schriftgutachten vorlie-gen gehabt, daß es nicht möglich wäre, die Schriften zuordnen zu können.

In Frankfurt hatte der BGS/Polizei bei der Hoffnung den "style" einer Person nachweisen zu können, eine Hausdurchsuchung erwirkt, man nahm Fusseln mit Tesa von seiner Kleidung ab, um durch feinmikroskopi-sche Untersuchungen die Fussel- Funde von herumliegenden Sprühaufsätzen (caps) mit denen der Klei-dung zu vergleichen. Zum Glück hatte der Richter mehr Realitätssinn und hatte einen Freispruch verkündet.

Herr Freiberg ist gut beraten, wenn er die Homepage der Kritischen Polizei mal anschauen würde. In der Zeitschrift UNBEQUEM findet er auch "schwarze Schafe". S. www.safercity.de
Ich bin der Ansicht, daß das deutlich macht, daß in der Polizei eben wie auch in anderen Berufen Menschen arbeiten und keine programmierten Maschinen.
Die Frage ist doch, was bringt es, wenn man im Jugendbereich das Dunkelfeld total ausleuchtet und schwer-krimminelle Erwachsene davonkommen läßt.

Wir sollten gemeinsam daran arbeiten, daß für Jugendliche Zukunftsperspektiven erweitert werden und zwischen Straftat und Bestrafung ein enger Zusammenhang hergestellt wird.
Wir sollten gemeinsam dafür sorgen, daß die Funktion des Täter-Opfer-Ausgleichs ausgebaut wird, damit Jugendliche aus ihren Fehlern lernen und nicht lernen, Fehler zu vermeiden.
Es ist wichtig, daß die Strafmündigkeit nicht herabgesetzt wird, weil die Erwachsenen sich damit noch früher aus der Verantwortung ziehen können. Mit 12 Jahren ist man garantiert nicht einsichtiger als mit 14 Jahren.

Jugendliche brauchen in den meisten Fällen nicht Bestrafung und Ausgrenzung (Haft), um aus Fehlverhalten zu lernen, sondern verläßliche Erwachsene, die ihnen in der Niederlage immer wieder solidarisch zur Seite stehen und mit ihnen die Fehler wieder in Ordnung bringen.

Das läßt sich nicht vorrangig mit ordnungspolitischen Maßnahmen, sondern mit pädagogischen Konzepten machen. Das funktioniert nicht mit einem Einheitskonzept, sondern mit unterschiedlichen Maßnahmen, die auf den Einzelnen Jugendlichen abgestimmt sind. Dafür ist die Polizei nicht ausgebildet.

Es gibt hervorragende Arbeit bei der Jugendgerichtshilfe, was den TOA betrifft. Es fehlen Pädagogen und viel mehr freizeitpädagogische Einrichtungen, die nicht stadtteilorientiert, sondern projektorientiert sind.
Die Öffnungszeiten müssen sich am Freizeitverhalten des Klientels orientieren, nicht nach dem Freizeitverhalten der Erwachsenen.

© 2001 Barbara Uduwerella