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Machtwort des Bundesverfassungsgerichtes zu Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluß

Gefahr im Verzuge ist kein Notnagel, mit dem Strafverfolger potentielle Täter oder Wunschtäter an´s Kreuz nageln können.

Da inzwischen für typische Jugenddelikte schon Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluß durchgeführt werden, obwohl oft schon im Vorfeld erkennbar ist, daß es sich um ordnungswidrigkeiten (Verschmutzungen) handelt, statt um Straftaten (Sachbeschädigungen), habe ich die Entscheidung mit besonderer Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen.

Es erstaunt doch immer wieder, daß Entscheidungen gefällt oder angestrebt werden, wenn Strafverfolger selbst zu "Gejagten" werden und sich zu wehren wissen.......

Das Bundesverfassungsgericht hat die Anwendung für Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluß wesentlich enger gefaßt, als es die Strafverfolger, die mit der Maßnahme, besonders, was die Strafverfolgung von jugendlichen Sprayern betrifft, überstapaziert hatten.

Betroffene Sprayer, deren Verfahren noch läuft, sollten daher unbedingt mit ihrem Anwalt oder bei der Beratung durch die ÖRA (öffentl. Rechtsauskunft & Vergleichsstelle) nachfragen, ob ein Antrag auf Beweismittelverbot Sinn machen, weil die so erworbenen Kenntnisse somit, unter Umständen, nicht rechtmäßig erworben wurden.

Das Urteil kann für private Zwecke aus dem Internet heruntergeladen werden.

http://www.bverfg.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen

Die Entscheidung wurde am 20.02.01 gefällt. Teilnehmern unseres Projektes, die keinen Internetzugang drucken wir im Notfall und ersatzweise, für ihre privaten Zwecke das Urteil aus, wenn ein normaler, mit 2,20 frankierter und adressierter Rückumschlag beigefügt wurde, weil wir sie aus Datenschutzgründen nicht an PC lassen können. Demnächst kann das jedoch in Eigen“arbeit“ erfolgen....da für die PC- Gruppe ein weiterer angeschafft wird.

Der gesamte Text ist trocken und entspricht nicht der typischen Sprayer- Lektüre. Er ist in erster Linie für Anwälte ich werde beim Bundesverfassungsgericht eine Genehmigung erbitten, die Texte auf unserer Seite zu veröffentlichen, wichtiger ist, daß die Anwälte Bescheid wissen und den Text zur Kenntniss nehmen.

© 2001 Barbara Uduwerella